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Ihr Schweizer Arbeitsvertrag regelt eines der wichtigsten Verhältnisse in Ihrem Berufsleben. Das Schweizer Arbeitsvertragsrecht — hauptsächlich im Obligationenrecht (OR, Art. 319–362) verankert — legt zwingende Schutzbestimmungen fest, die nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen. Dennoch enthalten viele Verträge Klauseln, die an die Grenzen des Zulässigen gehen.

Wichtige Bereiche sind die Probezeit (OR Art. 335b), die maximal drei Monate betragen darf, sowie die Kündigungsfristen (OR Art. 335c) nach der Probezeit — ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate danach. Konkurrenzverbote (OR Art. 340–340c) sind nur gültig, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind: Schriftform, Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse, und Begrenzung in Zeit, Gebiet und Gegenstand.

Überstundenregelungen sind eine weitere häufige Stolperfalle. Das Arbeitsgesetz (ArG Art. 9) begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 Stunden für industrielle und Büroangestellte und 50 Stunden für andere. Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (fünf Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren), und dieses Minimum darf vertraglich nicht unterschritten werden. Klauseln, die auf Überstundenvergütung verzichten oder die Ferien unter das gesetzliche Minimum senken, sind nichtig.

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Häufige Risiken in Arbeitsverträgen

  • Konkurrenzverbot über 3 Jahre, zu grosses geografisches Gebiet oder ohne Entschädigung — wahrscheinlich nicht durchsetzbar gemäss OR Art. 340a
  • Ferienanspruch unter 4 Wochen pro Jahr (5 Wochen unter 20 Jahren) — verstösst gegen OR Art. 329a
  • Überstundenvergütung vollständig ausgeschlossen oder durch unzureichende Pauschale ersetzt — OR Art. 321c prüfen
  • Probezeit über 3 Monate oder Versuch, die Kündigungsfrist während der Probezeit über 7 Tage auszudehnen — nichtig gemäss OR Art. 335b

Wichtige Schweizer Gesetze

  • OR Art. 319–362 — Arbeitsvertragsrecht
  • OR Art. 335b — Probezeit (max. 3 Monate)
  • OR Art. 335c — Kündigungsfristen
  • OR Art. 340–340c — Konkurrenzverbot
  • OR Art. 329a — Mindestferienanspruch
  • OR Art. 321c — Überstundenvergütung
  • ArG Art. 9 — Maximale wöchentliche Arbeitszeit

Häufig gestellte Fragen

Wie lang darf die Probezeit in der Schweiz maximal sein?

Gemäss OR Art. 335b darf die Probezeit maximal drei Monate betragen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Jede Klausel, die die Probezeit über 3 Monate hinaus verlängert, ist nichtig.

Darf mein Arbeitgeber ein Konkurrenzverbot aufnehmen?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen (OR Art. 340–340c). Die Klausel muss schriftlich sein, der Arbeitnehmer muss Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse gehabt haben, und die Beschränkung ist auf maximal 3 Jahre begrenzt. Gerichte können übermässige Konkurrenzverbote reduzieren oder aufheben.

Wie viele Ferientage stehen mir in der Schweiz mindestens zu?

Das Schweizer Recht garantiert mindestens 4 Wochen (20 Arbeitstage) bezahlte Ferien pro Jahr. Arbeitnehmer unter 20 Jahren haben Anspruch auf 5 Wochen. Diese Mindestansprüche können vertraglich nicht unterschritten werden (OR Art. 329a).

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