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Freelance-Verträge in der Schweiz unterstehen typischerweise dem Auftragsrecht (OR Art. 394–406) oder dem Werkvertragsrecht (OR Art. 363–379). Die Abgrenzung zwischen einer Freelance-Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis (OR Art. 319) ist entscheidend — sie beeinflusst Sozialversicherungsbeiträge, Steuerpflichten und Arbeitnehmerrechte.

Schweizer Behörden und Gerichte beurteilen die tatsächlichen Verhältnisse, nicht nur den Vertragstitel. Wichtige Indizien für eine echte Selbstständigkeit sind: die Freiheit, die eigene Arbeit zu organisieren, das Tragen des unternehmerischen Risikos, die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, die Verwendung eigener Arbeitsmittel und Infrastruktur sowie die Möglichkeit, Aufgaben zu delegieren. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann das Verhältnis als Arbeitsverhältnis umqualifiziert werden (Scheinselbstständigkeit), mit erheblichen Folgen für beide Parteien — einschliesslich Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV).

Weitere kritische Klauseln in Freelance-Verträgen betreffen das geistige Eigentum (wem gehören die Arbeitsergebnisse?), Zahlungsbedingungen (30 Tage netto ist üblich, aber achten Sie auf lange Zahlungsfristen), Haftungsbeschränkungen und Kündigungsbestimmungen. Anders als bei Arbeitsverträgen können Auftragsverträge grundsätzlich jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden (OR Art. 404), wobei die kündigende Partei unter Umständen Schadenersatz schuldet, wenn der Zeitpunkt ungünstig ist.

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Häufige Risiken in Freelance-Verträgen

  • Scheinselbstständigkeit — wenn der Vertrag Arbeitszeiten, Arbeitsort und Arbeitsmittel vorschreibt, kann er von den Sozialversicherungsbehörden als Arbeitsverhältnis umqualifiziert werden
  • Keine klare IP-Klausel — ohne ausdrückliche Regelung kann das Eigentum an den Arbeitsergebnissen strittig sein (URG Art. 16 für Urheberrecht)
  • Unbeschränkte persönliche Haftung — Freelancer sollten angemessene Haftungsobergrenzen aushandeln; unbeschränkte Haftung setzt Sie einem unverhältnismässigen Risiko aus
  • Unfaire Zahlungsbedingungen — achten Sie auf Zahlungsfristen über 60 Tage, Einbehaltungsklauseln oder „Zahlung bei Zahlung"-Bedingungen, die das finanzielle Risiko vollständig auf den Freelancer verlagern

Wichtige Schweizer Gesetze

  • OR Art. 394–406 — Auftragsrecht
  • OR Art. 363–379 — Werkvertragsrecht
  • OR Art. 319 — Definition des Arbeitsvertrags
  • OR Art. 404 — Kündigung des Auftrags
  • AHVG Art. 5 & 9 — AHV-/Sozialversicherungsbeiträge
  • URG Art. 16 — Urheberrecht und Eigentum an Arbeitsergebnissen

Häufig gestellte Fragen

Wie beurteilen Schweizer Behörden, ob ich wirklich selbstständig bin?

Die Sozialversicherungsbehörden (AHV/SVA) beurteilen das tatsächliche Arbeitsverhältnis, nicht nur den Vertragstitel. Wichtige Faktoren sind: ob Sie unternehmerisches Risiko tragen, für mehrere Auftraggeber arbeiten, eigene Arbeitsmittel verwenden und die Freiheit haben, Ihre Arbeit zu organisieren. Sind diese nicht erfüllt, können Sie als Arbeitnehmer umqualifiziert werden, was Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen auslöst.

Wem gehört das geistige Eigentum, das ich als Freelancer schaffe?

Nach Schweizer Recht entsteht das Urheberrecht beim Urheber (URG Art. 6). Der Vertrag kann jedoch die IP-Rechte auf den Auftraggeber übertragen oder lizenzieren. Ohne klare IP-Klausel behält der Freelancer in der Regel das Eigentum. Für Software gelten besondere Regeln nach URG Art. 17. Stellen Sie immer sicher, dass der Vertrag das IP-Eigentum klar regelt.

Kann mein Auftraggeber den Freelance-Vertrag jederzeit kündigen?

Bei Auftragsverträgen ja — OR Art. 404 erlaubt beiden Parteien, jederzeit zu kündigen. Die kündigende Partei kann jedoch Schadenersatz schulden, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber jederzeit zurücktreten, muss aber den Unternehmer für geleistete Arbeit und entgangenen Gewinn entschädigen (OR Art. 377).

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