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Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) sind im Schweizer Geschäftsleben weit verbreitet. Sie können als eigenständige Verträge oder als Klauseln in Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen auftreten. Obwohl das Schweizer Recht kein spezifisches NDA-Gesetz kennt, finden verschiedene Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung.
Für Arbeitnehmer begründet OR Art. 321a eine allgemeine Treue- und Geheimhaltungspflicht während des Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung ist die Pflicht auf echte Geschäftsgeheimnisse beschränkt. Bei Business-to-Business-NDAs haben die Parteien weitgehende Vertragsfreiheit, aber die Bedingungen müssen dennoch angemessen und durchsetzbar sein.
Wichtige Punkte bei jeder Schweizer NDA sind: die Definition der vertraulichen Informationen (ist sie zu weit gefasst?), die Dauer der Geheimhaltungspflicht (unbefristete NDAs sind problematisch), die Ausnahmen für öffentlich zugängliche Informationen und bereits bekannte Informationen, die Vertragsstrafen bei Verstoss (sind sie verhältnismässig?) und ob die NDA auch für Mitarbeiter und Subunternehmer der empfangenden Partei gilt.
Schweizer Gerichte können unverhältnismässige Vertragsstrafen gemäss OR Art. 163 herabsetzen. Eine NDA, die Allgemeinwissen einschränkt oder unbefristete Pflichten auferlegt, kann teilweise oder ganz nichtig sein.
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Häufige Risiken bei Geheimhaltungsvereinbarungen
- Unbefristete Dauer — eine Geheimhaltungspflicht sollte eine angemessene Zeitbegrenzung haben (typischerweise 2–5 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung)
- Zu weit gefasste Definition vertraulicher Informationen — wenn „alles Besprochene" vertraulich ist, kann die Klausel undurchsetzbar sein
- Unverhältnismässige Vertragsstrafen — Schweizer Gerichte können übermässige Strafen gemäss OR Art. 163 herabsetzen
- Keine Ausnahmen für öffentlich zugängliche Informationen, unabhängig entwickeltes Wissen oder von Dritten erhaltene Informationen
Wichtige Schweizer Gesetze
- OR Art. 321a — Treue- und Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers
- OR Art. 163 — Richterliche Herabsetzung von Vertragsstrafen
- OR Art. 398 — Sorgfalts- und Geheimhaltungspflicht bei Aufträgen
- UWG Art. 6 — Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- StGB Art. 162 — Strafbare Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Häufig gestellte Fragen
Kann eine NDA nach Schweizer Recht unbefristet gelten?
Ein ausdrückliches Verbot gibt es nicht, aber Schweizer Gerichte betrachten unbefristete NDAs in der Regel als unverhältnismässig. Eine angemessene Dauer beträgt typischerweise 2 bis 5 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung. Für echte Geschäftsgeheimnisse können längere Zeiträume gerechtfertigt sein.
Was passiert, wenn die Vertragsstrafe zu hoch ist?
Gemäss OR Art. 163 haben Schweizer Gerichte die Befugnis, Vertragsstrafen herabzusetzen, die sie als übermässig erachten. Wenn Ihre NDA eine unverhältnismässige Strafe vorsieht (z.B. CHF 1 Million für einen geringfügigen Verstoss), wird ein Gericht diese wahrscheinlich auf einen angemessenen Betrag reduzieren.
Brauche ich eine separate NDA, wenn ich einen Arbeitsvertrag habe?
Nicht unbedingt. OR Art. 321a auferlegt Arbeitnehmern bereits eine Geheimhaltungspflicht während des Arbeitsverhältnisses. Eine separate NDA kann jedoch den Umfang präzisieren, die Pflicht nach Beendigung für echte Geschäftsgeheimnisse verlängern und Strafen für Verstösse definieren.